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Kauf von Ackerland für Bau und Betrieb von Windrädern erlaubt

Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage kann nach § 9 Abs. 6 GrdstVG genehmigt werden, weil die Sicherung und der Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung zu den „zu berücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen“ gehört. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. April entschieden. Das Urteil wurde Ende Juli 2011 veröffentlicht.

 

Die Windkraftbetreiber sind danach berechtigt, Ackerland zu kaufen, um sich darauf den Betrieb von Windrädern genehmigen zu lassen. Ist das Recht gesichert, müssen die Erzeuger der Windenergie das Grundstück jedoch wieder Bauern zum Verkauf anbieten. Ein sogenanntes siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht kann die Errichtung von Windkraftanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen demnach nicht verhindert, so die Konsequenz aus dem BGH-Urteil.

 

In Thüringen wollte ein Unternehmen zur Erzeugung von Windenergie Ackerland kaufen. Nachdem sich Verkäuferin und Energiebetreiber handelseinig waren, trat allerdings ein Siedlungsunternehmen auf den Plan, das im Fall von Ackerverkäufen ein Vorkaufsrecht geltend machen kann. Soll Ackerland an ein Unternehmen oder einen Privatmann verkauft werden, kann die Landwirtschaftsgesellschaft einschreiten, wenn gleichzeitig ein Bauer an dem Land interessiert ist. In solchen Fällen besteht ein Vorkaufsrecht der Landwirte, das die Landesgesellschaft dann geltend macht. Der Verkauf an das Unternehmen oder einen Privatmann kann damit unterbunden werden, um landwirtschaftliche Flächen zu schützen.

 

Quelle: EUWID Neue Energien

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